SAXA-Syntape SAXA-Syntape

Sprache auswählen

  • DE
  • EN
  • Start
  • Produkte
    • Spleissgarne
    • Bändchen
    • Multifilament
    • Gestricke
    • Gewebe
    • Agrarprodukte
  • Unternehmen
    • Geschichte
    • Zertifizierte Qualität
    • Karriere
  • Kontakt
    • Impressum
    • Datenschutz
    • AGB

Sprache auswählen

  • DE
  • EN
  • Start
  • Produkte
    • Spleissgarne
    • Bändchen
    • Multifilament
    • Gestricke
    • Gewebe
    • Agrarprodukte
  • Unternehmen
    • Geschichte
    • Zertifizierte Qualität
    • Karriere
  • Kontakt
    • Impressum
    • Datenschutz
    • AGB
SAXA-Syntape SAXA-Syntape

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

der

SAXA-SYNTAPE GmbH
nachfolgend Verkäufer genannt

 

I. Geltungsbereich

Die nachstehenden Verkaufsbedingungen gelten für alle zwischen dem Verkäufer und dem Käufer geschlossenen Verträge über den Kauf von vom Verkäufer produzierter Ware. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Der Käufer erkennt durch Angebotsabgabe oder -annahme die Bedingungen ausdrücklich an. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Käufers werden nicht anerkannt, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

 

II. Vertragsanbahnung

1.) Auskünfte und Beratung hinsichtlich der Produkte erfolgen ausschließlich aufgrund eigener Erfahrung. Alle Angaben über Produkte in Prospekten oder anderen Druckschriften, insbesondere Abbildungen, Zeichnungen, Maß- und Leistungsbeschreibungen sind annähernd zu betrachtende Durchschnittswerte. Es handelt sich hierbei um unverbindliche allgemeine Leistungsbeschreibungen.

2.) Die „Beschaffenheit“ der Produkte des Verkäufers ist der dem jeweiligen Vertrag zugrunde liegenden und in der Auftragsbestätigung ausgeführten „Produktbeschreibung“ zu entnehmen und gilt als vereinbart.

3.) Eigenschaften gelten grundsätzlich nur dann als zugesichert, wenn dies ausdrücklich schriftlich bestätigt wurde.

4.) Die Eigenschaften von Probeexemplaren bzw. Mustern werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Der Käufer ist zur Verwertung und Weitergabe von Probeexemplaren und Mustern nicht berechtigt.

5.) Der Käufer hat frühzeitig vor Vertragsabschluss schriftlich auf etwaige besondere Anforderungen an die Ware hinzuweisen. Diese werden nur dann Vertragsgegenstand, wenn der Verkäufer dies schriftlich bestätigt.

 

III. Angebot und Vertragsschluss

1.) Eine Bestellung des Käufers kann innerhalb von zwei Wochen durch Übersendung einer Auftragsbestätigung und bei Folgeverträgen auch durch Zusendung der bestellten Ware innerhalb der gleichen Frist angenommen werden. Folgeverträge sind alle nach dem erstmaligen Vertragsschluss angebahnten Vertragsverhältnisse. Der Käufer ist bei allen Folgeverträgen an seine Bestellung zwei Wochen ab Zugang beim Verkäufer gebunden, sofern Ware, Menge und Preis bezeichnet sind.  Der Verkäufer ist zur Leistung erst nach Übersendung der Auftragsbestätigung oder Übersendung der Ware verpflichtet. Die Auftragsbestätigung gibt verbindlich den Vertragsinhalt wieder. Geringfügige Abweichungen in Form, Farbe, Gewicht und Material bleiben hiervon unberührt.

2.) Die vereinbarten Preise basieren auf den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Kosten für Rohstoffe, Energie, Transport, Personal und sonstige Produktionsfaktoren. Ändern sich diese Kosten nach Vertragsschluss wesentlich, insbesondere infolge von Rohstoffpreissteigerungen, Energiepreisentwicklungen, Lieferengpässen, gesetzlichen Maßnahmen oder geopolitischen Ereignissen, ist der Verkäufer berechtigt, den Preis entsprechend anzupassen. Eine wesentliche Änderung liegt insbesondere vor, wenn sich die Kosten um mehr als 10 % verändern. Der Verkäufer wird die Preisänderung auf Verlangen des Käufers nachvollziehbar darlegen. Bei Preiserhöhungen von mehr als 10 % steht dem Käufer das Recht zu, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils des Vertrages zurückzutreten. Gesetzliche Rechte, insbesondere aus § 313 BGB, bleiben unberührt. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Leistungserbringung.

3.) Die Lieferung steht unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und ausreichender Selbstbelieferung mit Rohstoffen. Ist die Beschaffung von Rohstoffen ganz oder teilweise nicht möglich oder nur zu wirtschaftlich unzumutbaren Bedingungen, ist der Verkäufer berechtigt, die Lieferung zu verschieben, anzupassen oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Käufers sind in diesen Fällen ausgeschlossen, soweit kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorliegt.

4.) Ereignisse höherer Gewalt sowie sonstige unvorhersehbare, außergewöhnliche und vom Verkäufer nicht zu vertretende Umstände, insbesondere Krieg, politische Konflikte, Handelsbeschränkungen, Energiekrisen oder Rohstoffverknappung, befreien den Verkäufer für die Dauer der Störung von der Leistungspflicht. Dauert die Störung länger als 4 Wochen an, sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrag hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils zurückzutreten.

5.) Bei Abrufaufträgen ist der Verkäufer berechtigt, das Material für den gesamten Auftrag zu beschaffen und die gesamte Bestellmenge sofort herzustellen. Das Risiko notwendiger oder angemessener Änderungen oder eines geringeren Bedarfs trägt ausschließlich der Käufer.

 

IV. Zahlungsbedingungen

1.) Sämtliche Preise gelten ab Werk ohne Verpackung und ohne Lieferung jeweils zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer. Auf die Warenpreise durch Lieferung ins Ausland anfallende Steuern oder Gebühren werden gesondert berechnet und sind vom Käufer zu tragen bzw. bei Vorleistungspflicht dem Verkäufer zu erstatten.

2.) Die Transportkosten trägt der Käufer.

3.) Der Kaufpreis ist netto (ohne Abzug) mit Rechnungs- und Wareneingang beim Käufer zur Zahlung fällig. Zahlungsziele im Übrigen gelten nur als vereinbart, wenn sie in der Auftragsbestätigung erklärt sind. Die Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Verkäufer über den Betrag durch Gutschrift auf sein Konto verfügen kann.

4.) Vorauszahlungen sind nur geschuldet, wenn dies schriftlich vor Vertragsschluss vereinbart wird.

5.) Für den Fall des Zahlungsverzuges, gelten die gesetzlichen Regelungen.

6.) Der Käufer gerät auch ohne Mahnung in Verzug, wenn er nicht binnen 30 Tagen nach Waren- und Rechnungserhalt zahlt.

 

V. Liefer- und Leistungszeit

1.) Liefertermine oder Fristen gelten nur, sofern sie ausdrücklich schriftlich vereinbart sind.

2.) Der Verkäufer haftet für Schäden aus verspäteter Lieferung nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten, das den Lieferverzug mittelbar oder unmittelbar verursacht, sowie bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Dies gilt auch für Pflichtverletzungen von Erfüllungsgehilfen. Für durch Dritte, auch durch den Waren-Transporteur, oder durch Umwelteinflüsse oder sonstige äußere Einflüsse verursachte Verspätungen oder Verschlechterungen der Ware hat der Verkäufer nicht einzustehen.

3.) Der Verkäufer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit dies für den Kunden nicht unzumutbar ist.

4.) Kann der Käufer die Ware zur vereinbarten Zeit nicht abnehmen, ist er verpflichtet dem Verkäufer alle hierdurch entstehenden Mehrkosten zu ersetzen und zwar ohne dass es einer besonderen Abnahmeaufforderung bedarf. Ebenso sind die hierdurch notwendigen Kosten einer angemessenen Lagerung vom Käufer zu tragen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen über den Annahmeverzug.

 

VI. Versand

Verladung und Versand erfolgen unversichert auf Gefahr des Käufers.

 

VII. Gewährleistung und Haftung

1.) Der Verkäufer haftet uneingeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Verkäufer nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Eine Haftung für mittelbare Schäden, insbesondere entgangenen Gewinn, ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

2.) Mängelansprüche des Käufers bestehen nur, wenn er die Ware nach Erhalt unverzüglich untersucht und, wenn sich ein Mangel zeigt, diesen unverzüglich rügt. Verborgene Mängel sind unverzüglich nachdem sie sich zeigen, zu rügen. Die Ware gilt ansonsten als genehmigt.

3.) Der Verkäufer haftet für die vom Käufer beabsichtigte und vorgetragene Verwendbarkeit der Ware nur, wenn dies ausdrücklich gesondert schriftlich zugesagt wird. Die Pflicht des Käufers, die Ware vor der Verarbeitung eigenen Prüfungen und Versuchen zur Verwendbarkeit zu unterziehen, bleibt hiervon unberührt.

4.) Eine Haftung für Schäden, die durch unsachgemäße Verwendung, Verarbeitung, Lagerung oder durch äußere Einflüsse entstehen, ist ausgeschlossen.

5.) Sämtliche Gewährleistungsansprüche des Käufers verjähren ein Jahr nach Ablieferung der Ware.

 

VIII. Eigentumsvorbehalt

1.) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises Eigentum des Verkäufers.

2.) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Verkäufer ab. Der Verkäufer ermächtigt ihn widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.

3.) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen, damit der Verkäufer seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer.

4.) Gerät der Käufer in Zahlungsverzug ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen.

 

IX. Export

1.) Der Export der Waren in Nicht-EU-Länder bedarf der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.

2.) Der Käufer ist für den Fall des Exports stets eigenverantwortlich verpflichtet, die gesetzlichen Ein- und Ausfuhrbestimmungen zu beachten.

 

X. Salvatorische Klausel, Anwendbares Recht, Gerichtsstand

1.) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

2.) Für sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist Chemnitz ausschließlicher Gerichtsstand.

3.) Sind Teile der vorliegenden AGB nicht mit geltendem Recht vereinbar, ist dieses anzuwenden und bleiben die AGB im Übrigen hiervon unberührt.

 

Die allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten in der vorliegenden Fassung seit dem 20.04.2026. Die vorangegangene AGB-Fassung im Geltungszeitraum vom 11.07.2023 bis 19.04.2026, finden Sie HIER.

 

 Hinweis:

Gemäß den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen (insbesondere DSGVO) wird darauf hingewiesen, dass sämtliche Buchungen über eine EDV-Anlage geführt werden und die in diesem Zusammenhang aufgrund der Geschäftsbeziehung verwendeten Kundendaten gespeichert werden.

 

Zurück

logo saxasyntape

SAXA-SYNTAPE GmbH
Friedrich-Engels-Str. 13
08412 Werdau
Germany

Telefon: +49 (0)3761 8803-0
Telefax: +49 (0)3761 8803-11
E-Mail: 

  • Impressum
  • Datenschutz
  • AGB